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Dauerbetreuung und Erbschaft: Was zählt beim Geschäftswert?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine nicht befreite Vorerbin, deren Erbteil einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, kann bei der Festsetzung des Geschäftswerts für eine Dauerbetreuung nicht automatisch so behandelt werden, als sei ihr das geerbte Vermögen frei verfügbar. Vielmehr ist bei der Bewertung auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil abzustellen, der ihr aus der Vorerbschaft – etwa durch Erträge oder Ermessensleistungen des Testamentsvollstreckers – zufließt.

Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist nicht das gesamte geerbte Vermögen anzusetzen, sondern es ist eine Bewertung nach § 52 GNotKG vorzunehmen, wobei regelmäßig ein durchschnittlicher Jahreswert über einen Zeitraum von zehn Jahren zu bestimmen ist. Zusätzlich ist der gesetzliche Freibetrag von 25.000 € zu berücksichtigen.

Eine Beschwerde gegen eine solche Geschäftswertfestsetzung unterliegt in der Dauerbetreuung nicht der Ausschlussfrist des § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG, da es an einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens fehlt. Eine entsprechende Anwendung dieser Frist ist mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Verhältnisses zu Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig.


OLG Schleswig, 24.02.2025 - Az: 9x W 14/24

ECLI:DE:OLGSH:2025:0224.9X.W14.24.00

Vorgehend: LG Lübeck, 28.10.2024 - Az: 7 T 259/24

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