Gemäß § 104 BGB kann nur eine rechts- und geschäftsfähige Person eine Willenserklärung abgeben. Nach allen Rechtsordnungen endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod einer Person, sie kann dementsprechend auch keine Willenserklärungen mehr abgeben.
Auch ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene, d.h. nicht (mehr) existente Person auftreten, mit der Folge, dass die Erben der Verstorbenen die Erklärung genehmigen könnten. § 177 BGB ist auf eine derartige Konstellation nicht, auch nicht analog, anwendbar.
Allerdings wird vereinzelt vertreten, dass die Vorschrift auch eingreifen soll, wenn für eine nicht existierende Person gehandelt wird. Darunter wird allerdings regelmäßig eine (noch) nicht existierende juristische Person verstanden. Im Falle der Vertretung einer nicht existierenden Person ist regelmäßig die Anwendung von § 179 BGB von entscheidender Bedeutung, d.h. die Frage, ob der für eine nicht existierende Person auftretende (vollmachtlose) Vertreter für die von ihm abgegebene Erklärung haftet.
Um die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ging es jedoch in der hier zu treffenden Entscheidung über eine Grundbucheintragung nicht.
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 177 BGB auf eine bereits verstorbene natürliche Person, es liegt insbesondere keine Regelungslücke vor. Das Vermögen geht im Zeitpunkt des Todes auf die Erben über (§ 1922 Abs.1 BGB), so dass diese über die Nachlassgegenstände verfügungsbefugt sind. Sollten die Erben unbekannt sein, so besteht die Möglichkeit der Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs.2 BGB, so dass der Nachlasspfleger (für die unbekannten Erben) die Verfügungsbefugnis hat.