Ein Gebrauchmachen im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG kann auch vorliegen, wenn ein Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt wird.
Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter ist eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG angezeigt; das „Gebrauchmachen“ geht über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers hinaus und erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und auch das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen kann.
Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter ist eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG angezeigt; das „Gebrauchmachen“ geht über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers hinaus und erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und auch das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen kann.
BayObLG, 03.11.2021 - Az: 203 StRR 504/21
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