Eine verbotene Teilnahme am Verkehr ist auch dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette im Sinne von § 3 der 35. BImSchV („Umweltplakette“) in einer Umweltzone lediglich abgestellt war. Die damit gegenüber dem Kraftfahrzeugführer gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 Anl. 2 (VZ 270.1 u. 270.2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Nr. 153 BKat bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegenüber dem Fahrzeughalter als Halte- bzw. Parkverstoß stellt eine der Kostentragungsregelung des § 25a Abs. 1 S. 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit dar (vgl. OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - Az: IV-2 RBs 1/20).
AG Marburg, 24.01.2022 - Az: 52 OWi 45/21
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