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Fahrtenbuchauflage bei unrichtigen Angaben zur Fahrereigenschaft

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer nach einem Verkehrsverstoß gegenüber der Bußgeldbehörde bewusst einen nicht existenten Fahrer benennt oder eine Scheinanschrift angibt, kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Eine solche Täuschung steht der Nichtrücksendung des Anhörungsbogens gleich und rechtfertigt regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuchs.

Wann darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen?

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Maßgeblich ist, ob die Behörde trotz zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln konnte. Die Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Fahrerfeststellung ist hierbei ein entscheidendes Kriterium.

Reichen unrichtige Angaben als Mitwirkung aus?

Unrichtige oder irreführende Angaben des Halters stellen keine ausreichende Mitwirkung im Sinne der Vorschrift dar. Wer bewusst einen nicht existenten Fahrer benennt oder eine Scheinanschrift angibt, vereitelt die Ermittlungen der Bußgeldbehörde und erfüllt damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage. Eine solche Handlung steht der Nichtrücksendung des Anhörungsbogens gleich, da sie die Aufklärung des Verkehrsverstoßes objektiv unmöglich macht. Die Behörde darf in diesem Fall davon ausgehen, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend wären.

Wie ist der Begriff der „Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung“ zu verstehen?

Der Begriff der „Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist erfüllt, wenn die Behörde nach sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; BVerwG, 21.10.1987 - Az: 7 B 162.87). Weitere Ermittlungen sind regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Halter erkennbar die Mitwirkung verweigert oder unzutreffende Angaben macht. Die Fahrerfeststellung kann in diesen Fällen als unmöglich angesehen werden.

Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Anhörung?

Eine verspätete Anhörung des Halters steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, sofern die Verzögerung für die unterbliebene Fahrerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87; BVerwG, 13.10.1978 - Az: VII C 77.74). Entscheidend ist, ob eine frühere Anhörung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Wenn der Halter falsche Angaben macht, ist dies regelmäßig nicht der Fall.


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VG Lüneburg, 17.10.2022 - Az: 1 A 139/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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