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Absehen vom Regelfahrverbot nach freiwilliger verkehrspsychologischer Intensivberatung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Fahrverbot wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann entfallen, wenn der Betroffene freiwillig an einer umfassenden verkehrspsychologischen Intensivberatung teilgenommen hat und daraus eine nachhaltige Verhaltensänderung zu erwarten ist. In diesem Fall kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch auf eine Erhöhung der Regelgeldbuße verzichtet werden.

Wann liegt eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG dar. Fahrlässig handelt, wer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Im zu entscheidenden Fall wurde auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h eine Geschwindigkeit von 168 km/h gefahren. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät (Multanova 6 F - Moving -); Hinweise auf eine Fehlmessung bestanden nicht, zumal der Betroffene den Vorwurf einräumte.

Wie bemisst sich die Geldbuße?

Die Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldrahmen für fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten von 5 € bis 500 € (§§ 24 Abs. 2 StVG, 17 Abs. 1 und 2 OWiG). Maßgeblich ist der Regelsatz nach Nr. 11.3 BKat, der im zu entscheidenden Fall 100 € betrug.

Frühere straßenverkehrsrechtliche Eintragungen dürfen nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr verwertet werden (§ 29 Abs. 8 StVG). Tilgung und Tilgungsreife sind insoweit wesensgleich, sodass der Fahrzeugführer als ein solcher ohne Voreintragungen zu behandeln ist. Vorliegend lag die letzte rechtskräftige Eintragung vom 21.02.2003 vor, die Tilgungsfrist von zwei Jahren war abgelaufen. Der Betroffene war daher bei der Bemessung der Geldbuße als nicht vorbelastet anzusehen.

Wann kommt ein Fahrverbot in Betracht?

Ein Fahrverbot setzt voraus, dass der Verstoß als grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG anzusehen ist. Es dient der erzieherischen Einwirkung auf die persönliche Verkehrsdisziplin des Betroffenen und der Sicherung der Verkehrssicherheit; es ist nicht als bloße Sanktion zu verstehen. Eine grobe Pflichtverletzung wurde im konkreten Fall grundsätzlich bejaht, sodass das Regelfahrverbot von einem Monat in Betracht kam.

Kann eine verkehrspsychologische Schulung das Fahrverbot ersetzen?

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den erzieherischen Zweck bereits als erfüllt erscheinen lassen. Hierzu kann eine erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Intensivmaßnahme zählen, sofern deren Inhalt und Umfang eine nachhaltige Verhaltensänderung erwarten lassen.

In der Rechtsprechung wird allerdings auch vertreten, dass die Teilnahme an einer Nachschulung allein grundsätzlich nicht genügen soll (vgl. Hentschel, StVG, 38. Auflage, § 25 StVG Nr. 25 m.w.N.). Entscheidend sind daher Inhalt und Umfang der konkreten Maßnahme.

Vorliegend nahm der Betroffene freiwillig an der verkehrspsychologischen Intensivberatung „Avanti - Fahrverbot - Anleitung zur Beförderung der Fahreignung“ der Einrichtung Nord-Kurs (TÜV Nordgruppe) im Zeitraum vom 29.09.2005 bis zum 04.11.2005 teil. Auf Grundlage des zur Akte gereichten Kursinhalts bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass er sein Fahrverhalten nachhaltig ändern wird und es der zusätzlichen Einwirkung durch ein Fahrverbot nicht bedarf.

Verkehrspsychologische Maßnahmen sind dabei kein Allheilmittel gegenüber Verkehrsverstößen. Wer sich jedoch einer solchen Intensivmaßnahme unterzieht, lässt den ernstlichen Willen erkennen, sich mit den begangenen Verstößen auseinanderzusetzen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten stellt den ersten und zugleich erfolgversprechenden Schritt zur Verhaltensbesserung dar.

Muss die Geldbuße als Ausgleich erhöht werden?

Nach § 4 Abs. 4 BKatV ist grundsätzlich eine Erhöhung der Geldbuße möglich, wenn von einem Fahrverbot abgesehen wird, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Erhöhung der Regelgeldbuße kann jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben. Dies gilt insbesondere, wenn mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung erhebliche Kosten für den Betroffenen verbunden waren.

Maßgeblich ist, dass die absolvierte Maßnahme auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Verkehrsverstoß schließen lässt und eine Verhaltensänderung erwarten lässt. Ist dies der Fall, kann das mit dem Fahrverbot verfolgte Sanktionsziel bereits als erreicht angesehen werden, sodass sowohl vom Fahrverbot als auch von einer Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden kann. Die Geldbuße bemisst sich dann nach dem Regelsatz.


AG Rendsburg, 01.12.2005 - Az: 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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