Ein Hotelbetreiber haftet für Schäden an einem Gästefahrzeug, das auf dem Hotelparkplatz durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird. Die Stellplatzüberlassung unterliegt dem Mietrecht, sodass die verschuldensunabhängige Mängelhaftung greift.
Stellt der Hotelbetreiber für das vom Gast mitgeführte Fahrzeug einen Stellplatz bereit, enthält der Beherbergungsvertrag insoweit mietrechtliche Elemente. Auf die Stellplatzüberlassung sind daher die §§ 535 ff. BGB anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn für den Stellplatz kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die Überlassung ist dann keine bloße Gefälligkeit, sondern als Teil des Beherbergungsvertrages eine echte Vertragspflicht (vgl. BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73).
Die Mängelhaftung nach § 536a BGB wird durch § 701 BGB nicht verdrängt. Der Gesetzgeber wollte den Gastwirt über § 701 Abs. 4 BGB nicht generell von seiner Einstandspflicht für beschädigte Gästefahrzeuge freistellen, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Die Neuordnung der Gastwirtehaftung durch das Gesetz vom 24.03.1966 (BGBl. II 1966, 269) diente der internationalen Rechtsangleichung und der Ausführung des Übereinkommens vom 17.12.1962. Unberührt blieb der Grundsatz, dass die besondere Haftung des Gastwirts an die Einbringung von Sachen anknüpft und nicht an den Abschluss eines Beherbergungsvertrages (vgl. BT-Drucks. V/146, S. 11). Die Haftung nach den §§ 701 ff. BGB setzt weder einen Vertrag noch ein Verschulden voraus und ist insoweit eine Erfolgshaftung im doppelten Sinn. Liegt zusätzlich ein Beherbergungsvertrag vor, wird die gesetzliche Haftung durch die vertragliche ergänzt (vgl. BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73).
Ein Mangel kann auch in äußeren Einwirkungen liegen. Er ist zu bejahen, wenn eine außerhalb der Mietsache befindliche Gefahrenquelle diese aufgrund ihrer räumlichen Nähe einer Gefahr aussetzt, bei deren Verwirklichung ihr ein Fehler anhaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (vgl. OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84). Voraussetzung ist, dass die Gefahrenquelle der Kontrolle des Vermieters unterliegt (vgl. BGH, 10.05.2006 - Az: XII ZR 23/04; BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73; OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84).
Auf die Frage, ob der Baum unmittelbar auf dem Parkplatz oder nur in dessen räumlicher Nähe steht, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er auf dem Grundstück des Vermieters steht. Ein abbruchgefährdeter Ast begründet bei räumlicher Nähe zum Stellplatz einen Mangel. Im zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Ast zum Schadenszeitpunkt mit Pilz befallen war.
Für die Haftung nach § 536a BGB ist es nicht erforderlich, dass der Mangel bei Vertragsschluss bereits erkennbar war. Es genügt, dass seine Ursache bereits vorlag (vgl. OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84). Ebenso unerheblich ist, ob der Vermieter den Mangel kannte oder erkennen konnte, da die Haftung verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.
Ein Abbruch, der nicht allein witterungsbedingt verursacht wurde, belegt diese Realisierung. Im konkreten Fall stürzte der Ast bei einer noch innerhalb der Norm liegenden Wetterlage ab (Windstärken 5 bis 6, in Böen höher). Dass diese Verhältnisse im Sinne höherer Gewalt auch vollständig gesunde Äste erheblicher Größe zum Abbruch hätten bringen können, wurde nicht behauptet.
Rechtslage bei Überlassung eines Hotelstellplatzes
Der Beherbergungsvertrag ist im besonderen Schuldrecht des BGB nicht speziell geregelt. Er ist ein gemischter Vertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Anmietung eines Zimmers ist. Weil zusätzlich Beleuchtung, Heizung, Service und gegebenenfalls Verköstigung geschuldet werden, enthält er auch dienst-, werk- und kaufvertragliche Elemente (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage, vor § 701 Rdnr. 3).Stellt der Hotelbetreiber für das vom Gast mitgeführte Fahrzeug einen Stellplatz bereit, enthält der Beherbergungsvertrag insoweit mietrechtliche Elemente. Auf die Stellplatzüberlassung sind daher die §§ 535 ff. BGB anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn für den Stellplatz kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die Überlassung ist dann keine bloße Gefälligkeit, sondern als Teil des Beherbergungsvertrages eine echte Vertragspflicht (vgl. BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73).
Die Mängelhaftung nach § 536a BGB wird durch § 701 BGB nicht verdrängt. Der Gesetzgeber wollte den Gastwirt über § 701 Abs. 4 BGB nicht generell von seiner Einstandspflicht für beschädigte Gästefahrzeuge freistellen, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Die Neuordnung der Gastwirtehaftung durch das Gesetz vom 24.03.1966 (BGBl. II 1966, 269) diente der internationalen Rechtsangleichung und der Ausführung des Übereinkommens vom 17.12.1962. Unberührt blieb der Grundsatz, dass die besondere Haftung des Gastwirts an die Einbringung von Sachen anknüpft und nicht an den Abschluss eines Beherbergungsvertrages (vgl. BT-Drucks. V/146, S. 11). Die Haftung nach den §§ 701 ff. BGB setzt weder einen Vertrag noch ein Verschulden voraus und ist insoweit eine Erfolgshaftung im doppelten Sinn. Liegt zusätzlich ein Beherbergungsvertrag vor, wird die gesetzliche Haftung durch die vertragliche ergänzt (vgl. BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73).
Wann ist ein Stellplatz mangelhaft?
Ein Mangel ist jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand, welche die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck aufhebt oder erheblich mindert (vgl. BGH, 21.09.2005 - Az: XII ZR 66/03). Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, ist der geschuldete Standard durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ein Kundenparkplatz eines Hotels hat danach ein gefährdungsfreies Abstellen der Gästefahrzeuge zu ermöglichen.Ein Mangel kann auch in äußeren Einwirkungen liegen. Er ist zu bejahen, wenn eine außerhalb der Mietsache befindliche Gefahrenquelle diese aufgrund ihrer räumlichen Nähe einer Gefahr aussetzt, bei deren Verwirklichung ihr ein Fehler anhaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (vgl. OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84). Voraussetzung ist, dass die Gefahrenquelle der Kontrolle des Vermieters unterliegt (vgl. BGH, 10.05.2006 - Az: XII ZR 23/04; BGH, 18.12.1974 - Az: VIII ZR 187/73; OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84).
Auf die Frage, ob der Baum unmittelbar auf dem Parkplatz oder nur in dessen räumlicher Nähe steht, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er auf dem Grundstück des Vermieters steht. Ein abbruchgefährdeter Ast begründet bei räumlicher Nähe zum Stellplatz einen Mangel. Im zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Ast zum Schadenszeitpunkt mit Pilz befallen war.
Für die Haftung nach § 536a BGB ist es nicht erforderlich, dass der Mangel bei Vertragsschluss bereits erkennbar war. Es genügt, dass seine Ursache bereits vorlag (vgl. OLG Frankfurt, 20.06.1985 - Az: 1 U 235/84). Ebenso unerheblich ist, ob der Vermieter den Mangel kannte oder erkennen konnte, da die Haftung verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.
Wie wird die Kausalität zwischen Mangel und Schaden bestimmt?
Der Mangel ist für den Schaden kausal, wenn sich das von ihm ausgehende Risiko im Schaden realisiert. Aus welchem Grund der Ast abbruchgefährdet war, ist dabei nicht maßgeblich. Es genügt, dass er abbruchgefährdet war und sich diese Gefahr verwirklichte.Ein Abbruch, der nicht allein witterungsbedingt verursacht wurde, belegt diese Realisierung. Im konkreten Fall stürzte der Ast bei einer noch innerhalb der Norm liegenden Wetterlage ab (Windstärken 5 bis 6, in Böen höher). Dass diese Verhältnisse im Sinne höherer Gewalt auch vollständig gesunde Äste erheblicher Größe zum Abbruch hätten bringen können, wurde nicht behauptet.
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OLG Brandenburg, 05.09.2007 - Az: 4 U 71/07
ECLI:DE:OLGBB:2007:0905.4U71.07.0A
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