Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.770 Anfragen

Fahrtenbuchauflage nach nicht aufklärbarer Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein einmaliger, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß rechtfertigt eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nach angemessenen Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. Das Auskunftsverweigerungsrecht des Halters schützt nicht vor der Maßnahme; sie kann auch auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt werden, das demselben Nutzungszweck dient.

Wann darf ein Fahrtenbuch angeordnet werden?

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Sie soll gewährleisten, dass bei künftigen Verstößen die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts (nach Toleranzabzug), die mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Welches Gewicht muss der Verkehrsverstoß haben?

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass bei einem einmaligen Verkehrsverstoß dieser von einigem Gewicht sein muss. Eine wiederholte Begehung ist jedoch nicht erforderlich. Die Auflage ist bereits bei einem einmaligen Verstoß zulässig, wenn dieser nicht unwesentlich ist und sich verkehrsgefährdend auswirken kann.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür grundsätzlich bereits ein mit einem Punkt bewerteter Verstoß, ohne dass es auf die näheren Umstände der Tat oder die konkrete Gefährlichkeit ankommt (vgl. VGH Bayern, 12.03.2014 - Az: 11 CS 14.176; BVerwG, 09.09.1999 - Az: 3 B 94.99; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1999 - Az: 8 A 699/97). Die Bewertung durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich auch ohne begleitendes Fahrverbot um einen erheblichen Verstoß handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.01.1992 - Az: 10 S 2173/92). Im zu entscheidenden Fall wäre der Verstoß mit einer Geldbuße von 80,00 € und einem Punkt geahndet worden. Ist der Verstoß durch Messprotokoll und Tatfoto nachgewiesen, besteht kein Anlass, mögliche Messfehler zu erörtern, solange hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - Az: 8 A 740/18).

Auf eine besondere „Typizität“ des Verstoßes im Vergleich zu einer Vielzahl ähnlicher Fälle kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet ebenfalls aus. Pauschal behauptete, nicht substantiiert dargelegte Vergleichsfälle genügen nicht, und eine „Gleichheit im Unrecht“ kann der Halter nicht beanspruchen.

Wann ist die Fahrerfeststellung unmöglich?

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Maßgeblich ist, ob sie in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des Verstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

Art und Umfang der Ermittlungen dürfen sich an der Erklärung des Halters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung ab, muss die Behörde nicht wahllos zeitraubende und kaum erfolgversprechende Ermittlungen betreiben. Dies gilt besonders bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung nur sinnvoll ist, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist bekannt ist (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80).

Der Ermittlungspflicht genügt die Behörde, wenn sie den Halter unverzüglich von der Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt. Die hierbei eingeräumte Anhörungsfrist darf im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten (vgl. BVerwG, 14.05.1997 - Az: 3 B 28.97; BVerwG, 13.10.1978 - Az: VII C 77.74). Wird ein Zeugenfragebogen unbeantwortet gelassen und später allein unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zurückgesandt, hat der Halter erkennbar jede Mitwirkung abgelehnt. Sind zudem telefonische Kontaktaufnahmen und Umfeldermittlungen vor Ort erfolglos geblieben, verspricht ein weiterer Versuch, den Geschäftsführer persönlich oder einen Mitarbeiter zu erreichen, aus Sicht einer verständigen und objektiven Ermittlungsperson keinen realistischen Erfolg. Denn mit der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts ist hinreichend deutlich, dass vom Halter keine Erkenntnisse zu erwarten sind. Auf die Frage, ob eine Person tatsächlich vor Ort hätte angetroffen werden können, kommt es dann nicht an.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG München, 07.08.2018 - Az: M 23 S 18.1894

ECLI:DE:VGMUENC:2018:0807.M23S18.1894.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant