Konnte bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, so kann gegen den Halter eine einjährige Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Vorliegend hatte die Halterin keine Angaben gemacht, als sie gefragt wurde, wer konkret als Fahrer den Verstoß begangen hat. Die Ermittlungen verliefen ebenfalls ergebnislos.
In der Konsequenz verhängte das zuständige Landratsamt eine sofortige einjährige Fahrtenbuchauflage.
Der VGH bestätigte diese Maßnahme.
Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt vor allem dem Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung Bedeutung zu. Hierbei kann auf die Bewertungen in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktekatalog abgestellt werden.
Bei einem Bußgeld von 200 EUR, einem einmonatigen Fahrverbot und 4 Punkten in Flensburg für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist nach Ansicht des VGH eine einjährige Fahrtenbuchauflage durchaus gerechtfertigt.
VGH Bayern, 18.05.2010 - Az: 11 CS 10.357
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