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Entsorgungskosten und Mietwagenkosten für Werkstattersatzfahrzeug unterliegen dem Werkstattrisiko

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Entsorgungskosten aus einer Reparaturrechnung sind vom Unfallschädiger zu erstatten, solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden bezüglich der beauftragten Werkstatt trifft, da dieser das sogenannte Werkstattrisiko nicht zu tragen hat. Bei einem von der Reparaturwerkstatt gestellten Ersatzfahrzeug, das nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, sind die Mietwagenkosten nach einer aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Erhebung gebildeten Mittelwert-Schätzung um 20 % zu kürzen und um eine Eigenersparnis von 3 % zu vermindern.

Sind Entsorgungskosten erstattungsfähig?

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst der zur Schadensbehebung erforderliche Herstellungsaufwand denjenigen Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint. Maßgeblich ist dabei die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten (vgl. BGH, 15.09.2015 - Az: VI ZR 475/14). Hierunter fallen auch in einer Reparaturrechnung gesondert ausgewiesene Entsorgungskosten.

Wie weit reicht das Werkstattrisiko des Geschädigten?

Ein Geschädigter, der eine Reparaturwerkstatt mit der Instandsetzung seines Fahrzeugs beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm gestellte Rechnung tatsächlich erbrachte Werkleistungen abbildet und nicht auf einer betrügerischen Abrechnung beruht. Die Möglichkeit, die Durchführung der Reparatur eigenständig zu kontrollieren, besteht für den Geschädigten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - Az: 14 U 63/15). Trifft den Geschädigten daher kein Auswahlverschulden hinsichtlich der beauftragten Werkstatt, hat er die Kosten zu erstatten zu bekommen, die er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung als von ihm geschuldet ansehen durfte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werkstattrechnung durch den Geschädigten bereits beglichen wurde oder nicht; eine gegenteilige Differenzierung wurde in der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe ausdrücklich offengelassen und nicht entschieden. Sind keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden oder für betrügerische Abrechnungen einzelner Rechnungsposten ersichtlich, trägt der Schädiger als Träger des Werkstattrisikos die vollständigen berechneten Reparaturkosten.

Mietwagenkosten bei einem Werkstattersatzfahrzeug

Überlässt eine Reparaturwerkstatt dem Geschädigten während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug, das nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, ist dies grundsätzlich anspruchskürzend zu berücksichtigen (vgl. Jahnke in Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 249 Rn. 221a). Der Unterhalt eines solchen Fahrzeugs ist für die Werkstatt kostengünstiger, da ein als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug einmal jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen ist und wegen der Vielzahl wechselnder Nutzer höhere Versicherungsprämien anfallen. Zudem wirkt sich die Nutzung durch eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrer negativ auf den späteren Verkaufspreis des Fahrzeugs aus (vgl. AG Augsburg, 11.12.2017 - Az: 73 C 4023/17). Aus diesem Grund ist gemäß § 287 ZPO eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten um 20 % vorzunehmen (vgl. AG München, 24.07.2017 - Az: 343 C 5987/17; Jahnke, a. a. O., Rn. 221a).

Schätzgrundlage: Schwacke-Liste, Fraunhofer-Erhebung oder Mittelwert?

Als Schätzgrundlage für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten können sowohl die Schwacke-Mietpreisliste als auch die Markterhebung des Fraunhofer-Instituts herangezogen werden. Da beide Erhebungen unterschiedlichen methodischen Kritikpunkten ausgesetzt sind und eine objektivere Schätzgrundlage nicht zur Verfügung steht - auch ein Sachverständigengutachten müsste zwangsläufig auf beide Erhebungen zurückgreifen und könnte die Schätzung nicht entscheidend verobjektivieren -, ist zum Ausgleich der bestehenden Differenzen zweckmäßigerweise der Mittelwert aus beiden Erhebungen zu bilden. Vorliegend ergab sich für die maßgebliche Fahrzeuggruppe und den betroffenen Zeitraum ein solcher Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Erhebung für die zugehörige PLZ-Region.

Abzug für ersparte Eigenkosten

Von den so ermittelten Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenkosten vorzunehmen. Nach überzeugender Ansicht beschränkt sich der Eigenersparnisanteil, zu dessen Berechnung ausschließlich die variablen Kostenbestandteile heranzuziehen sind - namentlich der fahrleistungsabhängige Wertverlust, die Kosten für Reparatur, Wartung und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Ölnachfüllkosten -, auf 3 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Nürnberg, 10.05.2000 - Az: 9 U 672/00). Aus der Kombination von Mittelwertbildung, 20-prozentigem Abschlag wegen des Werkstattersatzfahrzeugs und 3-prozentiger Eigenersparnis ergibt sich der letztlich erstattungsfähige Betrag für die Mietwagenkosten.


AG Starnberg, 25.07.2018 - Az: 4 C 521/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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