Im Zuge der Bestimmung der notwendigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann sowohl die Fraunhofer-, als auch die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden. Es erscheint ermessensgerecht, einen Mittelwert aus den beiden Listen zu bilden.
Angesichts einer geringen Anmietdauer von nur 6 Tagen erscheint ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht geboten.
Angesichts einer geringen Anmietdauer von nur 6 Tagen erscheint ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht geboten.
AG Lüneburg, 10.10.2018 - Az: 50 C 254/18
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