Weil die Kosten für die Vorhaltung von Werkstattersatzwagen deutlich geringer sindals die mit der Haltung von Selbstfahrervermietfahrzeugen verbundenen, kann bei der Schätzung der erforderlichen Kosten für die Anmietung von Werkstattersatzwagen nicht auf die Tarife der Schwacke-Liste abgestellt werden, die von einer ordnungsgemäßen Anmietung ausgehen.
Wird zur Überbrückung der reparaturbedingten Ausfallzeit des unfallgeschädigten Wagens nur ein Werkstattersatzwagen zur Verfügung gestellt, so ist daher ein fünfzigprozentiger Abschlag von den Sätzen der Schwacke-Liste veranlasst.
Ein Abzug der Eigenersparnis ist nur dann veranlasst, wenn dem Geschädigten durch die Nichtnutzung seines Fahrzeugs einen messbaren Vorteil entsteht, der in der Regel bei einer Nutzung des Mietwagens und damit Ersparnis der entsprechenden Fahrleistung am eigenen Fahrzeug bei 1.000 km anzunehmen ist.