Ein
Sachmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die unüblich (atypisch) ist und die der Käufer nicht erwarten muss (Umkehrschluss aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Der Umstand, dass ein
Gebrauchtfahrzeug vom Vorbesitzer als Mietwagen genutzt wurde, stellt in der Regel einen wertmindernden Faktor dar (wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung, Fahrerzahl), der generell aufklärungsbedürftig ist.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer mit einem Mietfahrzeug nicht so sorgsam und vorsichtig umgehen, wie mit einem selbst erworbenen Neufahrzeug.
Vor der Ausübung des
Rücktrittsrechts muss keine
Nachbesserungspflicht gesetzt werden, da der Umstand, dass das gekaufte Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde, nicht beseitigt werden kann.