Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.748 Anfragen

Abmahnung in der WG: Zahlt der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen der Mitbewohner?

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Problematik von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet werfen immer wieder spannende Fragen auf. Besonders interessant ist die Situation, wenn es sich um Wohngemeinschaften handelt. Hier stellt sich die Frage: Haftet der Anschlussinhaber automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die von Mitbewohnern begangen wurden? Die Antwort darauf ist nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Welche Rolle spielt die Störerhaftung?

Die Störerhaftung regelt die Haftung von Personen, die nicht selbst Urheberrechtsverletzungen begehen, aber dazu beitragen, dass solche Verletzungen stattfinden können. In der Regel handelt es sich hierbei um die Inhaber von Internetanschlüssen, da sie die technische Infrastruktur bereitstellen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen werden können.

Die Störerhaftung besagt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, die über seinen Anschluss begangen werden, auch wenn er selbst nicht der Täter ist. Dies hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt, bei denen Anschlussinhaber zur Kasse gebeten wurden, obwohl sie die Verletzungen nicht selbst begangen hatten.

Aufgrund der sogenannten Störerhaftung wird immer der Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung erhalten, unabhängig wer die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat.

Aber so einfach ist es dann doch nicht, denn der Rechteinhaber darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen oder eine Zurechnung im Wege der Störerhaftung erfolgen darf.

Die Besonderheiten in Wohngemeinschaften

In Wohngemeinschaften teilen sich oft mehrere Personen einen Internetanschluss. Dies kann zu einer komplexen rechtlichen Situation führen, da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder für sie verantwortlich ist.

Ein Urteil in diesem Zusammenhang erging am Amtsgericht Bochum (AG Bochum, 16.04.2014 - Az: 67 C 57/14). In diesem Fall wurde deutlich, dass der Rechteinhaber die Beweislast dafür trägt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich als Täter oder Störer anzusehen ist.

Der Anschlussinhaber kann nämlich die gewöhnlich bestehende Vermutung der Täterschaft dadurch entkräften, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss mit anderen volljährigen Bewohnern in einer Wohngemeinschaft gelebt hat.

In einem solchen Fall spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die übrigen WG-Mitglieder auch über den WLAN Anschluss das Internet genutzt haben. Infolgedessen kann der Anschlussinhaber nicht automatisch als Täter oder Störer angesehen werden.

Dieser Ansatz stützt sich auf die Idee, dass in einer Wohngemeinschaft die Nutzung des Internetanschlusses von mehreren Personen erfolgt, und daher nicht automatisch der Anschlussinhaber für sämtliche Aktivitäten über diesen Anschluss verantwortlich gemacht werden kann.

Keine anlasslose Überwachungspflicht gegenüber Mitbewohnern

Ein zentraler Punkt für die Entlastung des Anschlussinhabers ist die Frage der Überwachungspflichten. Muss ein Hauptmieter seine Mitbewohner kontrollieren? Die Rechtsprechung ist hier mittlerweile sehr klar: Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15). Solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Mitbewohner oder Gast den Anschluss für illegales Filesharing nutzt, ist dem Anschlussinhaber eine Belehrung oder gar Überwachung nicht zumutbar. Erst wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, muss er Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 29.11.2025
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant