Mobbing am Arbeitsplatz erfordert systematische, aufeinander aufbauende Verhaltensweisen mit dem Ziel der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung. Einzelne Meinungsverschiedenheiten, Kompetenzstreitigkeiten oder unhöfliche Umgangsformen zwischen Vorgesetzten und
Arbeitnehmern genügen nicht, um Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen.
Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne bezeichnet fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen (vgl. BAG, 15.01.1997 - Az: 7 ABR 14/96). Diese müssen nach Art und Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. LAG Thüringen, 15.02.2001 - Az:
5 Sa 102/00; LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - Az:
6 Sa 415/01; LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - Az: 3 Sa 1/02). Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Mobbingtatbestand. Der Zusammenarbeit mit anderen Menschen sind Reibungen und Konflikte immanent, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sein müssen, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit zu verletzen.
Charakteristisch für Mobbing ist nicht die einzelne herabwürdigende Handlung, sondern das systematische und stetige Vorgehen, das sich aus einer Reihe solcher Handlungen ergibt. Aus diesem Gesamtbild muss eine gegen den Betroffenen verfolgte Zielrichtung erkennbar werden. Bei der erforderlichen Gesamtschau ist belastendes, aber sozialadäquat hinzunehmendes Handeln von schikanösem und diskriminierendem Verhalten abzugrenzen. Dabei kann vom Leitbild des einsichtig handelnden Durchschnittsarbeitgebers ausgegangen werden (vgl. LAG Thüringen, 10.06.2004 - Az:
1 Sa 148/01).
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