Der unbefugte Zugriff eines Betriebsratsmitglieds auf das elektronische Personalinformationssystem des
Arbeitgebers stellt eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dar und rechtfertigt den Ausschluss aus dem
Betriebsrat. Eine
außerordentliche Kündigung scheidet hingegen aus, wenn die Pflichtverletzungen überwiegend im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen.
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedarf nach
§ 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese verweigert, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Voraussetzung ist insbesondere ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB. Dabei ist zunächst zu differenzieren, ob dem Betriebsratsmitglied eine reine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten oder zugleich ein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen vorgeworfen wird. Liegt lediglich eine Amtspflichtverletzung vor, ist der Arbeitgeber auf das Ausschlussverfahren nach
§ 23 BetrVG verwiesen. Wird hingegen zugleich eine schwere Arbeitspflichtverletzung geltend gemacht, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht - allerdings unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs, weil das Betriebsratsmitglied einer spezifischen Konfliktsituation ausgesetzt ist, der ein
Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat nicht in gleicher Weise begegnet (vgl. BAG, 16.10.1986 - Az: 2 ABR 71/85).
Der Betriebsrat hat gemäß
§ 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze im Betrieb durchgeführt werden - hierzu zählt auch das Bundesdatenschutzgesetz (vgl. BAG, 17.03.1987 - Az: 1 ABR 59/85). Zudem obliegt es dem Betriebsrat nach
§ 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers ist dem Betriebsrat der Einblick in dessen Personalakte verwehrt, was sich mittelbar aus
§ 83 BetrVG ergibt (vgl. BAG, 20.12.1988 - Az: 1 ABR 63/87). Der unerlaubte Einblick in eine elektronisch geführte Personalakte verletzt § 5 BDSG und beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers, das auch die Befugnis umfasst, eigene personenbezogene Daten geheim zu halten. Ein Betriebsratsmitglied, das - wie vorliegend in insgesamt 253 dokumentierten Einzelfällen über einen Zeitraum von mehreren Jahren - unbefugt auf ein Personalinformationssystem zugreift, verstößt damit nicht nur gegen seine arbeitsvertraglichen, sondern zugleich gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.