Verfügen die Leiter dezentraler Einrichtungen eines Unternehmens über die Entscheidungsbefugnis in allen wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten, sind diese Einrichtungen als eigenständige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu qualifizieren.
Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Voraussetzung ist, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, 17.01.2007 - Az: 7 ABR 63/05). Ein Betriebsteil hingegen ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, dabei jedoch gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung, der sich im Umfang der ausgeübten Leitungsmacht ausdrückt: Erstreckt sich diese auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, liegt ein eigenständiger Betrieb vor; für einen Betriebsteil genügt demgegenüber ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, namentlich eine institutionalisierte Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG, 17.01.2007 - Az: 7 ABR 63/05).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ordnet im Wege einer gesetzlichen Fiktion an, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Die hierfür erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, verlangt aber eine eigenständige Leitung, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. BAG, 21.07.2004 - Az: 7 ABR 57/03; BAG, 14.01.2004 - Az: 7 ABR 26/03). Für selbständige Betriebsteile ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Voraussetzung ist, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, 17.01.2007 - Az: 7 ABR 63/05). Ein Betriebsteil hingegen ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, dabei jedoch gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung, der sich im Umfang der ausgeübten Leitungsmacht ausdrückt: Erstreckt sich diese auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, liegt ein eigenständiger Betrieb vor; für einen Betriebsteil genügt demgegenüber ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, namentlich eine institutionalisierte Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG, 17.01.2007 - Az: 7 ABR 63/05).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ordnet im Wege einer gesetzlichen Fiktion an, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Die hierfür erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, verlangt aber eine eigenständige Leitung, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. BAG, 21.07.2004 - Az: 7 ABR 57/03; BAG, 14.01.2004 - Az: 7 ABR 26/03). Für selbständige Betriebsteile ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
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BAG, 09.12.2009 - Az: 7 ABR 38/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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