Eigenständige
Betriebe, die mangels ausreichender Belegschaft keinen eigenen
Betriebsrat wählen können, sind nach
§ 4 Abs. 2 BetrVG demjenigen Betrieb des
Arbeitgebers als Hauptbetrieb zuzuordnen, in dem Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten - auch nur beratend - auch für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb wahrgenommen werden.
§ 4 Abs. 2 BetrVG regelt die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger Betriebe, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, weil in ihnen nicht mindestens fünf ständige wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen. Solche Betriebe sind einem sog. Hauptbetrieb zuzuordnen. Ziel der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass möglichst alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers durch einen Betriebsrat repräsentiert werden - auch dann, wenn die sie beschäftigende Organisationseinheit selbst weder betriebsratsfähig ist noch als Betriebsteil oder Nebenbetrieb eines anderen Betriebs qualifiziert werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, in der der Arbeitgeber zusammen mit den beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei die Betriebsmittel unter einem einheitlichen Leitungsapparat zusammengefasst werden (vgl. BAG, 29.05.1991 - Az: 7 ABR 54/90; BAG, 19.02.2002 - Az: 1 ABR 26/01). Ein Betriebsteil ist demgegenüber in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliedert und auf dessen Zweck ausgerichtet, jedoch organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Entscheidend für die Abgrenzung ist der Grad der Verselbständigung, der sich im Umfang der ausgeübten Leitungsmacht ausdrückt. Erstreckt sich die institutionalisierte Leitungsmacht auf alle wesentlichen personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen, liegt ein eigenständiger Betrieb vor (vgl. BAG, 19.02.2002 - Az: 1 ABR 26/01).
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Hauptbetrieb“. Der Begriff ist daher durch Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischem Gesamtzusammenhang, Gesetzesgeschichte und Normzweck zu bestimmen. Der Begriff setzt voraus, dass der betreffende Betrieb gegenüber dem zuzuordnenden Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat - eine Bedeutung, die sich bei eigenständigen Betrieben nicht wie bei Betriebsteilen aus organisatorischer Eingliederung ergeben kann, sondern aus einer besonderen Funktion des Betriebs für das Unternehmen oder für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb selbst.
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