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Übernahme nach der Ausbildung verweigert - wann ist das rechtlich zulässig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Akute Beschäftigungsprobleme, die den Arbeitgeber zur Abweichung von der tariflichen Übernahmepflicht nach § 8 Nr. 2 TV BB berechtigen, liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumindest drohen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei stets der Abschluss der Berufsausbildung. Stimmt der Betriebsrat der Nichtübernahme zu, sind die materiellen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gerichtlich voll überprüfbar.

Tarifliche Übernahmepflicht und ihre Grenzen

Nach § 8 Nr. 1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (TV BB) vom 28.03.2000 sind Auszubildende bei erfolgreich bestandener Abschlussprüfung nach dem 1. Mai 2001 grundsätzlich für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Diese Verpflichtung begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Auszubildenden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ein Arbeitsverhältnis entsteht demnach nicht allein kraft Tarifvertrages, ohne dass ein entsprechender Vertragsschluss stattfindet.

Wann liegt ein Ausnahmetatbestand vor?

Nach § 8 Nr. 2 TV BB kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Übernahmeverpflichtung abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist. Akute Beschäftigungsprobleme in diesem Sinne liegen vor, wenn im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumindest drohen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Abschluss der Berufsausbildung, nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt.

Beurteilungszeitpunkt und Betriebsratszustimmung

Der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung ist für die Prüfung der Übernahmeverpflichtung entscheidend. Einstellungen, die der Arbeitgeber vor Beendigung der Ausbildung vorgenommen hat, sind für die Beurteilung, ob Übernahmebedarf bestand, grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen. Stimmt der Betriebsrat der Nichtübernahme nach § 8 Nr. 2 TV BB zu, sind die sachlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gerichtlich voll überprüfbar. Die Betriebsratszustimmung entbindet den Arbeitgeber nicht vom Nachweis, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes tatsächlich vorlagen.


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LAG Hamm, 21.02.2003 - Az: 10 Sa 674/02

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0221.10SA674.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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