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Schmerzensgeld bei nachweislichem Mobbing

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mobbing ist im Gegensatz zu Einzelaktionen dann anzunehmen, wenn es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen handelt, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall zu einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Danach muss immer, jedenfalls für die juristische Sichtweise ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen im gerade beschriebenen Sinne bestehen, wobei es dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (LAG Thüringen, 15.02.2001 - Az: 5 Sa 102/00).

Die Höhe des Schmerzensgeldes wegen Mobbing-Verhalten orientiert sich nicht an dem Monatseinkommen des Geschädigten, sondern an dem Gewicht der Handlungen und den Folgen (z. B. Gesundheitsbeeinträchtigungen etc.).

Im vorliegenden Fall wurde der Direktor einer Bank nach einer Unternehmensfusion systematisch herabgesetzt und schikaniert. So musste er auf einen seiner Stellung angemessenen Aufgabenbereich, Arbeitsplatzgestaltung, Sekretärin sowie eine turnusgemäße Dienstwagenerneuerung verzichten. Zudem wurde der Betroffene über Monate hinweg unberechtigt von der Arbeit freigestellt und musste täglich Arbeitsnachweise erbringen.

Das ArbG Ludwigshafen sprach dem Betroffenen daher ein Schmerzensgeld i.H.v. DM 52.000 zu.

Dieses Urteil bestätigte das LAG Rheinland-Pfalz im Grundsatz, da es sich vorliegend um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung und Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, mithin also um Mobbing handelte.

Das Schmerzensgeld wurde indes erheblich reduziert, da nach Ansicht des LAG das Monatsgehalt keine geeignete Bemessungsgrundlage ist, weil dies eine Diskriminierung der Mitarbeiter sein kann, die weniger verdienen. Die Funktion des Geldes in diesem Zusammenhang ist zudem symbolisch und stellt einen Wiedergutmachungsversuch dar.

Auch die gewonnenen Prozesse in der Vergangenheit haben eine gewisse Genugtuungsfunktion für den Betroffenen mit sich gebracht.

Im Ergebnis wurde das Schmerzensgeld vom LAG auf DM 15.000 herabgesetzt.


LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - Az: 6 Sa 415/01

ECLI:DE:LAGRLP:2001:0816.6SA415.01.0A

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