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Verhalten nicht unter „Mobbing“ zusammenfassen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gibt eine Arbeitnehmerin an, durch fortgesetzte Herabsetzungen und Schikanen des Arbeitgebers seelisch erkrankt zu sein, so sind im Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozeß die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen,

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