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Verhalten nicht unter „Mobbing“ zusammenfassen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gibt eine Arbeitnehmerin an, durch fortgesetzte Herabsetzungen und Schikanen des Arbeitgebers seelisch erkrankt zu sein, so sind im Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozeß die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen,

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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