Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur krankheitsbedingten Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis durch die Dienstaufnahme des erkrankten Arbeitnehmers endet, liegt darin im Zweifel nicht die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der Vertretene eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA erhält.
LAG Berlin, 20.05.1997 - Az: 9 Sa 22/97
ECLI:DE:LAGBEBB:1997:0520.9SA22.97.0A
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