Eine Neueinstellung kann auch dann wirksam sein, wenn die Stelle nicht vorab intern ausgeschrieben wurde. Dies setzt voraus, daß die gesetzliche Option zur vorläufigen Einstellung des Bewerbers genutzt wurde und die interne Ausschreibung der Stelle während des Zustimmungsverfahrens nachgeholt wird.
LAG Berlin - Az: 6 TaBV 609/03
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