Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Den Redakteuren eines Ressorts einer Tageszeitung wird aus den durch mehrjährige Tätigkeit erworbenen Fachkenntnissen und ressortspezifischen Kontakten die Vergleichbarkeit mit einem entlassenen Kollegen, der im Laufe der Jahre in verschiedenen Ressorts tätig war, nicht genommen.
Ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis, welches der
Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen würde, wird hierdurch ebenfalls nicht begründet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vergleichbarkeit setzt zunächst voraus, dass der zur Entlassung anstehende Arbeitnehmer kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers gegen einen anderen Arbeitnehmer ausgetauscht werden kann (BAG, 17.09.1998 - Az:
2 AZR 725/97). Außerdem muss er nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 05.05.1994 - Az: 2 AZR 917/93) aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage sein, die Tätigkeit seines Kollegen innerhalb kurzer Einarbeitungszeit zu übernehmen. Dies war entgegen im zu entscheidenden Fall der Fall.
Die Herausnahme an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erfordert, dass deren Weiterbeschäftigung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebsablaufs oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebs notwendig ist und dem Interesse des
Arbeitgebers an ihrer Weiterbeschäftigung ein größeres Gewicht als den Belangen des sozial schwächeren
Arbeitnehmers zukommt. Dies kann sich aufgrund von Spezialkenntnissen, Kontakten oder erheblichen Leistungsunterschieden ergeben. Damit das betriebliche Bedürfnis des Arbeitgebers auch als berechtigt anerkannt werden kann, müssen die Gründe für die Herausnahme sog. Leistungsträger um so gewichtiger sein, desto schwerer das soziale Interesse des entlassenen Arbeitnehmers wiegt (BAG, 12.04.2002 - Az: 2 AZR 706/00). Dies war vorliegend nicht erkennbar.