Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die soziale Schutzbedürftigkeit berücksichtigen. Auswahlmerkmale sind im Kündigungsschutzgesetz vorgegeben.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Sozialauswahl nicht oder falsch durchgeführt hat.
Verständlicherweise möchte jedoch kaum ein Arbeitnehmer hiervon betroffen sein. Daher wird um die Sozialauswahl regelmäßig vor Gericht gestritten.
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