Wurden aus verschiedenen Anlässen Gehaltserhöhungen, die sich an einen für den
Arbeitgeber nicht einschlägigen
Tarifvertrag anlehnen, gewährt, so ergibt sich hieraus kein vertraglicher Anspruch der
Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung, zukünftige Gehaltserhöhungen auf dieser Basis durchzuführen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger steht seit dem 1. September 1994 als Ausbilder in den Diensten des Beklagten. Im Hinblick auf drei im Laufe der Jahre vorgenommene Gehaltserhöhungen begehrt er entsprechend § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der BRD mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Freistaates Bayern vom 24. April 1996 das Gehalt ab dem 7. Berufsjahr als Polier.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die auf Zahlung der Gehaltsdifferenz für die Monate September 2001 bis Mai 2002 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe lediglich eine Gehaltserhöhung stattgefunden, die auf Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 2 GTV beruht habe. Dagegen habe die erste Erhöhung auf der Ablegung der Werkpolierprüfung und die zweite Erhöhung auf einer Anhebung der Tarifgehälter beruht.
Gegen dieses ihm am 10. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juli 2002 eingelegte und am 24. September 2002 nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 2002 begründete Berufung des Klägers, mit der er auch die Gehaltsdifferenz für die Monate Juni bis September 2002 verlangt. Er behauptet, die Anpassung seines Gehalts nach vierjähriger Berufstätigkeit sei betriebsüblich gewesen. Dementsprechend habe die Beklagte einem Kollegen mit Schreiben vom 12. Juni 1995 mitgeteilt, dessen Ausbildertätigkeit in die Gruppe des 7. Berufsjahres einzuordnen. Es sei auch kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich.
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