Nach dem Tarifwortlaut des § 31 des
Tarifvertrags der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) muss es für den beantragten Sonderurlaub einen wichtigen Grund geben. Ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund allein genügt noch nicht. Vielmehr muss der Grund gewichtig sein. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der Beschäftigte ihm beimisst. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise.
Da der Tarifvertrag verschiedene gesetzlich geregelte Fälle einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Bezüge ergänzt, können diese als Maßstab für die geforderte Wichtigkeit des Grundes herangezogen werden. Eine vollständige oder teilweise Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung kann beispielsweise zum Zwecke der Betreuung und Erziehung von Kindern oder der Pflege naher Angehöriger beansprucht werden (
§ 15 BEEG, § 3 PflegeZG). Auch die Übernahme von bestimmten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse führt zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z. B. die Übernahme eines Bundestagsmandats (§ 5 Abs 1 S 1, § 8 Abs 3 AbgG).
Die Ehegatten sind zwar nach
§ 1360 S 1 BGB einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Sie tragen füreinander Verantwortung (
§ 1353 Abs 1 S 2 BGB). Eine Verpflichtung zur - vorübergehenden oder dauerhaften - Mitarbeit in dem oder in einem Unternehmen des Ehepartners ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Nach
§ 1356 Abs 2 S 1 BGB sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Jedem Ehegatten steht es grundsätzlich frei, seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Wünschen einzusetzen. Eine Pflicht zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten besteht allenfalls in Not- und Zwangssituationen.
Die angestrebte Mitarbeit einer
Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehegatten zur Behebung eines seit längerem bestehenden Personalmangels ist regelmäßig kein wichtiger Grund zur Gewährung eines langfristigen unbezahlten Sonderurlaubs. Etwas anderes kann in einer persönlichen Notlage des Ehegatten (z. B. Erkrankung) gelten, die ihm ein Tätigwerden für den Betrieb vorübergehend unmöglich macht, andere Kräfte nicht zur Verfügung stehen und seine Erwerbsgrundlage ohne ein Einspringen des anderen Ehepartners aller Voraussicht nach dauerhaft entfallen würde.