Dem Landesgesetzgeber ist es nach derzeitiger Rechtslage verwehrt, durch Verordnung die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub zu regeln.
Im Landesrecht regelt lediglich § 71 Nr. 1 LBG i.V.m. § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.
Nach § 71 Nr. 1 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG.
Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung in § 25a AzUVO Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift sind aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Landesbeamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (Absatz 1 der Vorschrift). Zu vergüten sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (Absatz 2 der Vorschrift).
Im Landesrecht regelt lediglich § 71 Nr. 1 LBG i.V.m. § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.
Nach § 71 Nr. 1 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG.
Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung in § 25a AzUVO Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift sind aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Landesbeamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (Absatz 1 der Vorschrift). Zu vergüten sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (Absatz 2 der Vorschrift).
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