Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger auf Arbeitsentgelt.
Die Kläger hatten die Beklagte vergeblich aufgefordert, sie nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG) zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen zum Thema „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ freizustellen.
Die Beklagte gewährte den Klägern stattdessen „unbezahlten Sonderurlaub“ und teilte ihnen mit, sie werde diese Zeit nachträglich wie Arbeitszeit vergüten, wenn „gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, dass die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist.“
Hiermit waren die Kläger einverstanden. Die Beklagte hielt den Zahlungsklagen entgegen, die Kläger hätten ihre Absicht, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen, nicht rechtzeitig, in der gesetzlich bestimmten Frist von mindestens vier Wochen vor deren Beginn, mitgeteilt.
Das Landesarbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Klagen allein deshalb abgewiesen.
Dieses Recht hat die Beklagte aber nicht wahrgenommen. Sie hat sich vielmehr vertraglich verpflichtet, das Arbeitsentgelt ungeachtet der Fristversäumnisse dann nachzuzahlen, wenn die Bildungsmaßnahmen der politische und/oder beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung der Kläger dienten und die Veranstaltungen nach den Bestimmungen des AWbG durchgeführt worden sind.
Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Das BAG konnte deshalb darüber nicht abschließend entscheiden.
Die Kläger hatten die Beklagte vergeblich aufgefordert, sie nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG) zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen zum Thema „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ freizustellen.
Die Beklagte gewährte den Klägern stattdessen „unbezahlten Sonderurlaub“ und teilte ihnen mit, sie werde diese Zeit nachträglich wie Arbeitszeit vergüten, wenn „gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, dass die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist.“
Hiermit waren die Kläger einverstanden. Die Beklagte hielt den Zahlungsklagen entgegen, die Kläger hätten ihre Absicht, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen, nicht rechtzeitig, in der gesetzlich bestimmten Frist von mindestens vier Wochen vor deren Beginn, mitgeteilt.
Das Landesarbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Klagen allein deshalb abgewiesen.
Die Revisionen der Kläger, die das Bundesarbeitsgericht verhandelt hat, waren erfolgreich.
Zwar hätte die Beklagte die Freistellung der Kläger ablehnen können, weil beide Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Bildungsveranstaltung nicht rechtzeitig mitgeteilt hatten.Dieses Recht hat die Beklagte aber nicht wahrgenommen. Sie hat sich vielmehr vertraglich verpflichtet, das Arbeitsentgelt ungeachtet der Fristversäumnisse dann nachzuzahlen, wenn die Bildungsmaßnahmen der politische und/oder beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung der Kläger dienten und die Veranstaltungen nach den Bestimmungen des AWbG durchgeführt worden sind.
Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Das BAG konnte deshalb darüber nicht abschließend entscheiden.
BAG, 09.11.1999 - Az: 9 AZR 917/98
Quelle: PM des BAG
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