Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§
1,
3 Abs 1 BUrlG) bei einer mit Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von
§ 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs 3 S 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs 3 S 2 und S 4 BUrlG), wenn der
Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen
Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs 1 S 1 BUrlG trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs 3 BUrlG. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Diese für den gesetzlichen Urlaubsanspruch geltenden Grundsätze sind auch auf den vertraglichen Mehrurlaub anzuwenden, weil die Parteien ihre Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des vertraglichen Mehrurlaubs und die Voraussetzungen seiner Befristung nicht abweichend geregelt haben.