Eine Befristung des Arbeitsvertrags nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung kann durch
§ 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert werden. Danach liegt ein sachlicher Grund vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem
Mutterschutzgesetz oder einer
Elternzeit eingestellt wird.
Der Grund für die Befristung liegt in diesem Fall darin, dass der
Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnet. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit entsteht.
Der Sachgrund der Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits Elternzeit nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt hat. Dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Befristung erst nach dem Elternzeitverlangen zulässig sein soll.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung konnte ein befristeter Arbeitsvertrag nur für die Dauer „eines zu Recht verlangten Erziehungsurlaubs“ vereinbart werden. Diese Worte wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1992 gestrichen. Durch die Änderung des § 21 Abs. 3 BErzGG zum 1. Oktober 1996 wurden Zweckbefristungen zugelassen. Der Abschluss eines befristeten Vertrags sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann möglich sein, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Erziehungsurlaub noch nicht beantragt war und das Enddatum der Vertretung noch nicht bestimmbar war (vgl. BT-Drs. 13/4612 S. 18, 19).
Die Regelungen in § 21 Abs. 4 BEEG und
§ 15 Abs. 6, 7 BEEG stehen dieser Auslegung nicht entgegen. § 21 Abs. 4 BEEG ermöglicht dem Arbeitgeber die Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit. Diese Regelung soll dem Arbeitgeber das Risiko nehmen, neben der zurückgekehrten Stammkraft auch den Vertreter beschäftigen und vergüten zu müssen. Sie schließt die Vereinbarung einer Zweckbefristung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG nicht aus.
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