Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, so liegt hierin in aller Regel nicht zugleich die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1993 als Zeitangestellte befristet bis zum 31. Dezember 1993 als Sekretärin beschäftigt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K . Unter dem 2. November 1993 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt vorgesehen war:
"Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K ."
Nachdem Frau K aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, wurde deren Planstelle in Abstimmung mit dem Personalrat anderweitig mit einer unbefristet beschäftigten Mitarbeiterin besetzt. Mit Schreiben vom 12. August 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 1994 auslaufe
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß eine auflösende Bedingung, nicht aber eine Zweckbefristung vereinbart worden sei. Da die Bedingung, nämlich die Rückkehr von Frau K , nicht eingetreten sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
Die Klägerin hat beantragt,
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1994 seine Beendigung gefunden hat.Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1993 als Zeitangestellte befristet bis zum 31. Dezember 1993 als Sekretärin beschäftigt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K . Unter dem 2. November 1993 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt vorgesehen war:
"Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K ."
Nachdem Frau K aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, wurde deren Planstelle in Abstimmung mit dem Personalrat anderweitig mit einer unbefristet beschäftigten Mitarbeiterin besetzt. Mit Schreiben vom 12. August 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 1994 auslaufe
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß eine auflösende Bedingung, nicht aber eine Zweckbefristung vereinbart worden sei. Da die Bedingung, nämlich die Rückkehr von Frau K , nicht eingetreten sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
Die Klägerin hat beantragt,
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BAG, 26.06.1996 - Az: 7 AZR 674/95
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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