Wer als
Arbeitnehmerin einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung erhält, fragt sich spätestens mit Eintritt der Mutterschutzfrist, ob dieser Anspruch weiterhin besteht. Die Antwort ist grundsätzlich eindeutig: Der Anspruch bleibt erhalten - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und mit Ausnahmen, die im Einzelfall entscheidend sein können.
Der Dienstwagen als Teil des Arbeitsentgelts
Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen Sachbezug dar. Als solcher ist er Teil der Arbeitsvergütung - wirtschaftlich gleichwertig mit dem Barlohn. In der Praxis wird dieser geldwerte Vorteil nach der sogenannten
Ein-Prozent-Regelung versteuert: monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Betrag fließt in die Gehaltsabrechnung ein und erhöht das Bruttogehalt entsprechend.
Da der Dienstwagen zum Arbeitsentgelt gehört, ist seine Überlassung grundsätzlich nur solange geschuldet, wie der
Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet - sei es in Form von Barlohn oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99). Gerade im Mutterschutz greift hier eine besondere gesetzliche Regelung, die eine Ausnahme zugunsten der Arbeitnehmerin schafft.
Anspruch auf den Dienstwagen während der Mutterschutzfrist
Das
Mutterschutzgesetz sieht in
§ 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG vor, dass Arbeitnehmerinnen während eines Beschäftigungsverbots Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld haben. Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und dem von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld. Die gesetzliche Mutterschutzfrist beträgt 14 Wochen: sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung während dieser Mutterschutzfristen fortbesteht - vorausgesetzt, der Dienstwagen war in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist Bestandteil des Arbeitsentgelts (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99). Das gilt sowohl für das Beschäftigungsverbot vor als auch für das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies in einer späteren Entscheidung bestätigt: Arbeitnehmerinnen, denen der Dienstwagen als Sachbezug zustand, dürfen ihn während des Mutterschutzes behalten - eine Rückgabepflicht besteht nicht (vgl. LAG Köln, 12.03.2015 - Az:
7 Sa 973/14).
Fallen Sachbezüge während der Schutzfrist wider Erwarten weg, muss deren Gegenwert in Geld bei der Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes berücksichtigt werden - der Arbeitgeberzuschuss kann sich dadurch entsprechend erhöhen.
Der Dienstwagen beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeber kann seine Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht nur durch Barleistung, sondern auch durch die Weitergewährung von Sachbezügen erfüllen - also etwa durch die fortlaufende Überlassung des Dienstwagens. Der Dienstwagen zählt damit während der Schutzfrist als Teil des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, sodass kein Ruhen des Mutterschaftsgeldanspruchs eintritt.
Voraussetzung ist, dass der Dienstwagen bereits vor Beginn der Schutzfrist als Sachbezug gewährt wurde und sein Wert dem Geldbetrag entspricht, der ansonsten als Barzuschuss zu leisten wäre. Ein Fahrzeugtausch zulasten der Arbeitnehmerin - etwa der Ersatz eines Fahrzeugs durch ein günstigeres Modell - ist nicht zulässig.
Für die Berechnung des Zuschusses ist das durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist maßgeblich (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Der geldwerte Vorteil für die private Dienstwagennutzung ist dabei in vollem Umfang zu berücksichtigen, da er zur Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zählt (vgl. BAG, 14.12.2011 - Az:
5 AZR 439/10).
Insgesamt stehen der Arbeitnehmerin damit rechnerisch dieselben Mittel zur Verfügung wie während des regulären Beschäftigungsverhältnisses.
Zahlt die Arbeitnehmerin für den Dienstwagen eine Eigenleistung - etwa durch anteilige oder vollständige Übernahme der Leasinggebühren - mindert dies den geldwerten Vorteil entsprechend. Übersteigt das von der Arbeitnehmerin zu tragende Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, wird der geldwerte Vorteil auf 0,00 € gesenkt (vgl. BFH, 30.11.2016 - Az:
VI R 49/14). Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich in diesem Fall ohne Berücksichtigung des Sachbezugs - allerdings müssen die Leasingraten auch während der Mutterschutzfrist weitergezahlt werden.
Widerrufsklausel als wichtige Ausnahme
Enthält der
Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung eine wirksame Widerrufsklausel, nach der der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens widerrufen darf, solange dieser für dienstliche Zwecke nicht benötigt wird, kann sich das Bild verschieben. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Klausel grundsätzlich als wirksam anerkannt (vgl. BAG, 21.03.2012 - Az:
5 AZR 651/10). Da während der Mutterschutzfrist aufgrund des Beschäftigungsverbots keine Dienstfahrten anfallen, kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Allerdings muss auch ein zulässiger Widerruf billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss dabei stets die konkrete private Situation der Arbeitnehmerin berücksichtigen. Ist der Dienstwagen das einzige vorhandene Fahrzeug, ist eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, damit ausreichend Zeit verbleibt, sich um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern. Für eine sofortige Rückforderung bedarf es eines konkreten, dringenden betrieblichen Interesses.
Rückgabe nur zum Monatsende - Schadensersatz bei vorzeitigem Entzug
Unabhängig vom Bestehen einer Widerrufsklausel gilt: Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens ist steuerrechtlich stets für den vollen Kalendermonat anzusetzen, auch wenn das Fahrzeug nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Kürzung der Monatswerte ist nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 zu § 8 Abs. 2 EStG) nicht zulässig.
Verlangt der Arbeitgeber den Dienstwagen mitten im Kalendermonat zurück, ohne dass besondere betriebliche Gründe eine sofortige Rückgabe rechtfertigen, entsteht nicht nur ein Nutzungsausfall, sondern auch eine entsprechende Einkommensminderung. Der Arbeitgeber darf das Fahrzeug daher grundsätzlich nur zum Ende eines Kalendermonats herausverlangen.
Hält er diese Vorgabe nicht ein, kann die Arbeitnehmerin für die Tage der entgangenen Nutzung Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich am steuerrechtlichen Wert der privaten Nutzung - also ebenfalls an 1 % des Listenpreises. Den Dienstwagen trotz Rückforderung einfach zu behalten, ist dagegen riskant: Ohne ein Recht zum Besitz liegt ein vertragswidriges Verhalten vor, das im Extremfall eine
fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Sicherer ist es, das Fahrzeug zurückzugeben und anschließend Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Was nach dem Mutterschutz gilt: Dienstwagen in der Elternzeit
Mit Beginn der
Elternzeit verändert sich die Rechtslage grundlegend. Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag: Die Arbeitnehmerin schuldet keine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt - und damit auch keinen Dienstwagen. Der Arbeitgeber darf das Fahrzeug mit Beginn der Elternzeit zurückfordern und schuldet dafür keine Entschädigung.
Etwas anderes gilt während einer Elternteilzeit: Wer in der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet, hat für diesen Zeitraum wiederum Anspruch auf den Dienstwagen als Teil der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin frei, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, nach der der Dienstwagen auch in der vollständigen Elternzeit weiter privat genutzt werden darf.
Wer den Dienstwagen in der Elternzeit behält, sollte die Auswirkungen auf das Elterngeld nicht außer Acht lassen: Die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gilt als laufendes Einkommen und kann die Elterngeldleistung spürbar mindern. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern bereits das bloße Nutzungsrecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - Az:
L 11 EG 1721/12). Bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit verstärkt der geldwerte Vorteil die Anrechnung zusätzlich. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig zu prüfen, ob die Rückgabe des Dienstwagens für die Dauer der Elternzeit wirtschaftlich sinnvoller ist.