Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich bejaht. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB.
Für den
Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots. Dem Geschädigten gebührt die Entschädigung daher nur dann, wenn er sein Kraftfahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war.
In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte.
Es fehlt nach Teilen der Rechtsprechung ein Nutzungswille, wenn der Geschädigte nach einem
Unfall über längere Zeit keine Reparatur durchführen lässt bzw. kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Zumindest begründet der lange Zeitraum eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.
Zudem kann von einem fortbestehenden Nutzungswillen ausgegangen, mithin die Vermutung widerlegt werden, wenn der Geschädigte konkret nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlen. Solange der Geschädigte über keine gesicherte Finanzierung für eine Ersatzbeschaffung verfügt, kann er eine solche nicht vornehmen. Ferner ist ein passendes Fahrzeug auf dem Markt zu suchen. Daher kann für den Nachweis eines Nutzungswillens nicht verlangt werden, dass eine Ersatzbeschaffung unverzüglich vorzunehmen ist.