Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEinem Vermieter ist es auch dann nicht zuzumuten, der Auswechslung einzelner Mieter zustimmen zu müssen, wenn er bei Vertragsschluss wusste, dass die Mieter eine
Wohngemeinschaft betreiben wollen und deshalb ein Interesse haben, bei Auszug einzelner Mieter neue Wohngemeinschafts-Mitglieder in die Wohnung aufzunehmen.
Wenn der
Mietvertrag keine Regelungen für die Auswechslung einzelner Wohngemeinschafts-Mitglieder vorsieht, sind die Mieter vielmehr auf das Recht zur anteiligen
Untervermietung der Wohnung nach
§ 553 BGB beschränkt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger sind Mieter einer Siebenzimmerwohnung mit rund 241 m² Wohnfläche in Berlin-Charlottenburg, die Beklagte ist die Vermieterin.
Die Mieter unterhalten in der Wohnung eine Wohngemeinschaft. Vier der sieben Mieter wohnen inzwischen nicht mehr selbst in der Wohnung, sondern haben ihre Zimmer untervermietet.
Die Kläger wollen, dass die aus der Wohnung ausgezogenen Hauptmieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und die Untermieter an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eintreten; sie nehmen die Beklagte auf Zustimmung zu einer entsprechenden Änderung des Mietvertrages in Anspruch.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht verpflichtet, einem Mieteraustausch zuzustimmen. Sie liefe sonst Gefahr, nach und nach alle ursprünglichen Mieter aus der Haftung entlassen zu müssen. Wenn sie dann am Ende des Mietverhältnisses Schäden an der Mietsache feststellen würde, müsse sie befürchten, dass die letzten Mieter ihr erfolgreich entgegen halten könnten, dass die Schäden durch eine frühere Mietergeneration verursacht worden seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses der Auswechslung von vier Mietern zustimme.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.