Es überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn der Mieter einer 100 m²-Wohnung in dieser 18 Katzen hält. Daher kann der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein.
Zwar hatte der Vermieter im zu entscheidenden Fall ursprünglich die Haltung einer Katze erlaubt, nicht jedoch die Haltung von später 18 Katzen.
In der Folge beschwerten sich Mitbewohner über die Belästigung durch Katzenuringeruch, sodass der Vermieter letzendlich das Mietverhältnis fristlos kündigte. Dies wollten die Mieter nicht akzeptieren, schließlich sei genügend Platz in der Wohnung und ohnehin seien elf der Katzen erst wenige Wochen alt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters und bestätigte die Kündigung, da die Wohnung in erster Linie Wohnzwecken und nicht der Betreuung von Katzen dient. Auf die konkrete olfaktorische Belästigung kommt es nicht an. Zudem sind bereits sieben erwachsene Katzen für sich eine Pflichtverletzung, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss.
Die Räumungsklage des Vermieters war daher erfolgreich.
Zwar hatte der Vermieter im zu entscheidenden Fall ursprünglich die Haltung einer Katze erlaubt, nicht jedoch die Haltung von später 18 Katzen.
In der Folge beschwerten sich Mitbewohner über die Belästigung durch Katzenuringeruch, sodass der Vermieter letzendlich das Mietverhältnis fristlos kündigte. Dies wollten die Mieter nicht akzeptieren, schließlich sei genügend Platz in der Wohnung und ohnehin seien elf der Katzen erst wenige Wochen alt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters und bestätigte die Kündigung, da die Wohnung in erster Linie Wohnzwecken und nicht der Betreuung von Katzen dient. Auf die konkrete olfaktorische Belästigung kommt es nicht an. Zudem sind bereits sieben erwachsene Katzen für sich eine Pflichtverletzung, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss.
Die Räumungsklage des Vermieters war daher erfolgreich.
AG Augsburg, 31.07.2015 - Az: 71 C 1264/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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