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18 Katzen können die fristlose Kündigung rechtfertigen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn ein Mieter einer 100 m²-Wohnung in dieser 18 Katzen hält, so dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein kann.
Zwar hatte der Vermieter ursprünglich die Haltung einer Katze erlaubt, nicht jedoch die Haltung von später 18 Katzen. Mitbewohner beschwerten sich über die Belästigung durch Katzenuringeruch, so dass der Vermieter letzendlich das Mietverhältnis fristlos kündigte. Dies wollten die Mieter nicht akzeptieren, schließlich sei genügend Platz in der Wohnung und ohnehin elf der Katzen erst wenige Wochen alt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters und bestätigte die Kündigung, da die Wohnung in erster Linie Wohnzwecken und nicht der Betreuung von Katzen dient. Auch die konkrete olfaktorische Belästigung kommt es nicht an. Zudem sind bereits sieben erwachsene Katzen für sich eine Pflichtverletzung, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss. Die Räumungsklage des Vermieters war somit erfolgreich.


AG Augsburg, 31.07.2015 - Az: 71 C 1264/15

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