Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der von dem beklagten Anschlussinhaber benannten Alternativtäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen (
File-Sharing) bestand im Streitfall nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung der Klägerin entspringt eine – grundsätzlich in Betracht kommende – Verpflichtung des Anschlussinhabers, die ladungsfähige Anschriften der Alternativtäter mitzuteilen, allerdings schon nicht der ihn auf Grund der Täterschaftsvermutung treffenden sekundären Darlegungslast, sondern kann nur daraus folgen, dass der Anschlussinhaber nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln, verpflichtet sein kann, an dem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei mitzuwirken (dazu a)). Dass der Beklagte dazu heute nicht mehr in der Lage ist, weil ihm die Anschriften seiner – ehemaligen – Mitbewohner nicht mehr bekannt sind, nachdem zwischen Feststellung der Urheberrechtsverletzung am 27.10.2017 und der gerichtlichen Verfolgung der daraus erwachsenden Ansprüche mehr als zweineinhalb Jahre vergangen sind und die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist, ohne dass deren Mitglieder in Kontakt geblieben wären, gereicht dem Beklagten nicht zum Nachteil (dazu b).
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