Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache kann als Beweisvereitelung anzusehen sein, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedanken der §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Hierbei geht es um die auch vorprozessual mögliche gezielte oder fahrlässige Vernichtung oder Vorenthaltung vorhandener Beweismittel. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts, als auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder zukünftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen.
Die Beurteilung der Folgen einer Beweisvereitelung liegt im Bereich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. In Betracht kommt auch eine Umkehr der Beweislast, wobei es einer Abwägung aller für den Einzelfall relevanten Umstände bedarf.
Wurde durch die Vernichtung des streitgegenständlichen Motors und des Turboladers die Beweisführung unmöglich gemacht, so liegt es auf der Hand, dass bei der Vernichtung von technischen Fahrzeugteilen einer Aufklärung der Schadensursache gänzlich der Boden entzogen wird. Es stellt einen schweren Sorgfaltsverstoß des Klägers dar, wenn dieser hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die mit dem Austausch der Fahrzeugteile beauftragte Werkstatt diese nicht aufbewahrt. Dies rechtfertigt es, die Vermutungswirkung entfallen zu lassen - insbesondere wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen, der sich im Bereich seiner Möglichkeiten umfassend mit dem Schadensbild auseinandergesetzt hat, keine auf greifbare Anknüpfungspunkte stützbare höhere Wahrscheinlichkeit für einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangel annehmen lässt.