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Hat der Mieter einen Anspruch auf eine unbefristete Untervermietungserlaubnis?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Jedem konkreten Begehren nach Erlaubnis einer konkreten Untervermietung muss, damit das Begehren Erfolg haben kann, ein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Erteilung zugrunde liegen.

Der Wunsch, mit einer genannten Personen zusammen wohnen, sowie das wirtschaftliche Interesse, für eine gewisse Zukunft die Reduzierung eigener Wohnkosten für die gemietete Wohnung zu erreichen, sind ausreichend.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer Untervermietung beschränken sich nämlich darauf, dass ein Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht vorliegen muss, welches mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung vereinbar ist. Es kann sich um ein persönliches aber auch um ein wirtschaftliches Interesse handeln.

Dem Gesetz ist keine weitergehende Hürde dahingehend zu entnehmen, dass der Mieter die Genehmigung zur Untervermietung etwa erst dann beanspruchen könnte, wenn ihm andernfalls Vermögensverfall, Wohnungsverlust oder sonstige Fälle schwerer eigener Not drohen.

Die Befristung einer Untermietererlaubnis in § 553 BGB nicht vorgesehen. Das gesetzliche Leitbild ist stattdessen davon geprägt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Wer diesen Anspruch nur befristet erfüllt, erfüllt ihn im Übrigen (also jenseits der gewählten Frist) nicht. Die Folge davon ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Verurteilung zu einer unbefristeten Erlaubnis. Ob und gegebenenfalls unter welchen tatsächlichen Umständen eine unbefristete Erlaubnis einer Widerrufsmöglichkeit unterliegt, ist hierbei unbeachtlich.

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