Es liegt keine Heimunterbringung vor, wenn die Wohnform vorübergehenden Charakter hat und auf eine Verselbständigung junger Erwachsener zugeschnitten ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Beschluss vom 06.12.2005 bestellte das Amtsgericht Ibbenbüren den Beteiligten zu 1) zum
Berufsbetreuer für den Betroffenen, der an einer Intelligenzminderung und einer strukturellen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „emotionalen Störung des Jugendalters“ leidet. Den
Aufgabenkreis des Betreuers bestimmte das Amtsgericht wie folgt: Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Gerichten, Versicherungen u. ä. und Befugnis zum Empfang von Post. Mit Beschluss vom 09.03.2006 ordnete das Amtsgericht ferner einen
Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der
Vermögenssorge an. Zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2008 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung in unverändertem Umfang unter Anordnung einer Überprüfungsfrist bis zum 18.12.2012. Auf Antrag des Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.05.2009 aus dem Amt des Betreuers entlassen und Frau Rechtsanwältin H in J zur neuen Betreuerin bestellt worden.
Zu Beginn der Betreuung lebte der Betroffene in einer Obdachlosenunterkunft in J, konnte dann jedoch im Laufe des Jahres 2006 in eine Wohngemeinschaft und zum 01.04.2007 in eine Wohngruppe des Westfälischen Jugendheims U in J – zuletzt Haus Q – umziehen. Seit dem 15.10.2009 lebt der Betroffene im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift.
Mit seinen Anträgen vom 07.06., 07.09., 07.12.2007 sowie vom 07.03., 07.06., 07.09. und 07.12.2008 begehrte der Beteiligte zu 1) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € und eines monatlichen Stundenansatzes von dreieinhalb Stunden die Festsetzung einer pauschalen
Vergütung in Höhe von 351,75 € je Quartal der Betreuung für die Zeit vom 07.03.2007 bis zum 06.12.2008. Das Amtsgericht berechnete die dem Beteiligten zu 1) für diesen Zeitraum zu gewährende Vergütung mit Beschluss vom 29.12.2007 unter Ablehnung seiner weitergehenden Anträge auf insgesamt 1.453,90 € und setzte unter Berücksichtigung bereits erfolgter Auszahlungen von 1.758,75 € zugleich einen zurückzugewährenden Betrag in Höhe von 304,85 € zugunsten der Landeskasse fest. Der Berechnung legte das Amtsgericht für den genannten Zeitraum mit zeitanteiliger Ausnahme des ersten Monates einen monatlichen Stundenansatz von zwei Stunden für einen in einem Heim lebenden
mittellosen Betreuten zugrunde.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, die am 12.01.2009 bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Er hat geltend gemacht, dass in dem Abrechnungszeitraum eine Heimunterbringung des Betroffenen nicht vorgelegen habe. Der zu gewährenden Vergütung sei deshalb der hierfür vorgesehene erhöhte monatliche Stundenansatz zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 03.09.2009 eingeholt und sodann mit Beschluss vom 28.10.2009 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die dem Beteiligten zu 1) für den in Rede stehenden Abrechnungszeitraum zu gewährende Betreuervergütung auf insgesamt 2.462,25 € festgesetzt. Dem hat die Kammer einen monatlichen Stundenansatz von dreieinhalb Stunden für einen nicht in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten zugrunde gelegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 19.11.2009, die das Landgericht zugelassen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
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