Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem
gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft.
Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene und ihre Mutter, die Beteiligte zu 1, wenden sich gegen die Erweiterung des
Aufgabenkreises der für die Betroffene eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge sowie gegen die Betreuerauswahl für diesen Bereich.
Die im Jahr 1985 geborene Betroffene leidet am Asperger-Syndrom. Für sie ist seit dem Jahr 2014 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Post eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Der Beteiligte zu 2 ist als ihr
Berufsbetreuer bestellt.
Der Betreuer hat im September 2022 die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge angeregt, nachdem die Betroffene in einem sozialgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung ihrer Aufnahme in die Familienversicherung eine Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht auf Anraten ihrer Mutter verweigert hatte, das sozialgerichtliche Verfahren deshalb zum Stillstand gekommen war und das Sozialamt die bisher geleisteten Beitragszahlungen in die Krankenkasse wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen eingestellt hatte.
Das Amtsgericht hat den Aufgabenkreis der eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge erweitert und auch insoweit den Beteiligten zu 2 als Betreuer bestellt. Die dagegen von der Mutter der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihre Mutter mit ihren Rechtsbeschwerden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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