Nach
§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein
Betreuer nur bestellt werden, wenn dies
erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten
Betreuung und des angeordneten
Einwilligungsvorbehalts, die Erweiterung des
Aufgabenkreises der Betreuung sowie gegen die
Betreuerauswahl.
Der im Jahr 1950 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem schizophrenen Residuum und der chronifizierten Form einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägter Negativsymptomatik. Zudem liegt bei ihm ein schädlicher Alkoholkonsum vor und besteht der Verdacht einer beginnenden Demenz. Für den Betroffenen ist deshalb die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.
Das Amtsgericht hat die Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge verlängert, den Aufgabenkreis um den Aufgabenbereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert und auch insoweit die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
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