Hat der Geschädigte zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten konkret vorgetragen, genügt das Bestreiten der Beklagten mittels Verweis auf die Fraunhoferliste nicht den Anforderungen an einen substanziellen Vortrag.
Hat der Kläger im Hinblick auf seinen Einzelfall die Darlegungsanforderungen erfüllt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen, so ist eine Schätzung des Normaltarifes nach § 287 ZPO nicht angezeigt.
In anderen Fällen der Schätzung des Normaltarifes würde die Kammer eine Berechnung des Mittelwertes aus den Listen Schwacke und Fraunhofer durchführen.
Hat der Kläger im Hinblick auf seinen Einzelfall die Darlegungsanforderungen erfüllt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen, so ist eine Schätzung des Normaltarifes nach § 287 ZPO nicht angezeigt.
In anderen Fällen der Schätzung des Normaltarifes würde die Kammer eine Berechnung des Mittelwertes aus den Listen Schwacke und Fraunhofer durchführen.
LG Mannheim, 16.04.2015 - Az: 10 S 100/14
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