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Ersatzfähige Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bei Anmietung eines Werkstattersatzwagens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach „Schwacke“ bewertet, kann eine Abweichung von der Schwacke-Liste gegebenenfalls veranlasst sein, wenn das vom Unfallgeschädigten entgeltlich in Anspruch genommene Ersatzfahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen und versichert ist, sondern von dem Fahrzeugvermieter als Werkstattwagen gehalten wird.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn unstreitig ist oder der Unfallgeschädigte nachweist, dass er von der Erforderlichkeit der ihm berechneten Mietwagenkosten ausgehen durfte; darf der Unfallgeschädigte nach den gegebenen Verhältnissen im Zeitpunkt der Anmietung davon ausgehen, dass eine reguläre, ordnungsgemäße und marktgerechte Vermietung eines entsprechend zugelassenen und versicherten Fahrzeugs an ihn erfolgt, sind die Schwacke-Sätze uneingeschränkt anzuwenden.

(Gesonderte) Kosten für Winterreifen stellen in diesem Zusammenhang bei einer Anmietung in den Wintermonaten grundsätzlich einen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden.


AG Aschaffenburg, 13.10.2023 - Az: 122 C 408/23

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