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Wenn die Schwacke-Liste nicht ortsüblich ist ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Mietpreise weit über den ortsüblichen Preisen liegen, so kann die Schwacke-Liste nicht für die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten herangezogen werden.

Nach dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangten die ortsansässigen Mietwagenfirmen im vorliegenden Fall für 14 Tage durchschnittlich 548,37 € brutto. Dieser Wert war so weit von der Schwacke-Liste entfernt, dass Letztere dadurch erschüttert ist. In ständiger Rechtsprechung wendet die Kammer dann, wenn die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, die sogenannte Fraunhofer-Liste an.


LG Coburg, 11.07.2014 - Az: 32 S 1/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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