Einer vom Geschädigten beglichenen Mietwagenrechnung kommt dann keine Indizwirkung für den insoweit erforderlichen Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu, wenn ihr keine konkrete Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter zugrunde liegt, sondern der Geschädigte den Mietvertrag vielmehr „blanko“ unterschrieben hat.
Bei der unabhängig vom tatsächlichen Aufwand vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann, wenn der Geschädigte kein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern einen Werkstattersatzwagen angemietet hat, als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste mit einem pauschalen Abzug von 50% herangezogen werden.
Bei der unabhängig vom tatsächlichen Aufwand vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann, wenn der Geschädigte kein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern einen Werkstattersatzwagen angemietet hat, als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste mit einem pauschalen Abzug von 50% herangezogen werden.
LG Aschaffenburg, 25.03.2021 - Az: 22 S 2/19
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