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Kreditaufnahme zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zwar ist prinzipiell denkbar, dass der Geschädigte, dessen Sachschaden bei einem Verkehrsunfall noch nicht ersetzt wurde, verpflichtet sein könnte, darauf hinzuweisen, dass er sich aus seinen eigenen Mitteln kein neues Auto leisten kann und daher Mietwagenkosten anfallen, bis die Schadensregulierung stattgefunden hat.

Jedoch besteht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine solche Aufklärungspflicht nicht, wenn der Schuldner die Möglichkeit eines ungewöhnlich hohen Schadens auch ohne Hinweis erkennen musste. Angesichts dessen, dass das Fahrzeug ausweislich des Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900 € hatte, konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte genügend liquide Mittel zur Verfügung haben werde, sich auf Anhieb ein neues Fahrzeug zu besorgen. Vielmehr hätte erkannt werden müssen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte auf einen Mietwagen angewiesen ist, bis sein Sachschaden ersetzt ist.

Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, einen Kredit aufzunehmen, um sich ein neues Fahrzeug zu besorgen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde jedenfalls voraussetzen, dass ein Kredit für den Geschädigten problemlos zugänglich gewesen wäre. Dies müsste der Schädiger darlegen.


AG Bruchsal, 08.08.2018 - Az: 1 C 144/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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