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Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt neben der Nutzungsmöglichkeit einen konkreten Nutzungswillen voraus, der bei mehrmonatigem Zuwarten mit einer Ersatzbeschaffung tatsächlich vermutet wird zu fehlen. Wird das beschädigte Fahrzeug nicht vom Geschädigten selbst, sondern von einem Dritten genutzt, ist zur Feststellung des Nutzungswillens auf die Person des tatsächlichen Nutzers abzustellen; unterbleibt über einen längeren Zeitraum jede Ersatzbeschaffung, entfällt der Anspruch.

Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein eigenständiger Schadensposten des Schadensersatzrechts, der dem Geschädigten für die Dauer der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeugs einen Ausgleich für den entgangenen Gebrauchsvorteil gewährt. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl eine objektive Nutzungsmöglichkeit als auch ein subjektiver Nutzungswille des Geschädigten (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 42 m.w.N.). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, scheidet ein Anspruch aus, unabhängig davon, dass die Haftung dem Grunde nach feststeht.

Kann sich der Nutzungswille aus vorherigem Nutzungsverhalten ergeben?

In einfach gelagerten Fällen kann eine vorherige alleinige Nutzungsmöglichkeit und tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Halter bzw. den tatsächlichen Fahrer dafür sprechen, dass die Nutzung auch nach dem Unfallereignis fortgesetzt worden wäre, wäre es nicht zum Schadensereignis gekommen (vgl. OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - Az: 1 U 151/13). Diese Vermutung greift jedoch nur, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung nahelegen.

Wer ist maßgeblich, wenn nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter das Fahrzeug nutzt?

Wird ein Fahrzeug nicht vom Eigentümer selbst, sondern - mit dessen Einverständnis - von einem Dritten zur alleinigen Nutzung gebraucht, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich auch in dieser Konstellation bestehen. Da es sich hierbei jedoch um eine vom Regelfall abweichende Sachverhaltsgestaltung handelt, trifft den Anspruchsteller insoweit eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des tatsächlichen Nutzers. Maßgeblich für die Beurteilung des Nutzungswillens ist in diesen Fällen nicht die Person des Eigentümers, sondern diejenige des tatsächlichen, alleinnutzungsberechtigten Fahrzeugführers.

Welche Bedeutung hat das Zuwarten mit einer Ersatzbeschaffung?

Wartet der Geschädigte bzw. der nutzungsberechtigte Dritte nach einem Unfall über mehrere Monate hinweg, bevor eine Reparatur des Fahrzeugs veranlasst oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass in diesem Zeitraum kein Nutzungswille bestand (vgl. OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - Az: 1 U 151/13; OLG Naumburg, 21.07.2011 - Az: 4 U 23/11; OLG Köln, 08.03.2004 - Az: 16 U 111/03). Diese Vermutung kann durch entsprechenden Sachvortrag entkräftet werden, etwa durch die Darlegung einer anderweitigen Behelfslösung, die den fortbestehenden Nutzungswillen belegt. Unterbleibt ein solcher Vortrag, geht die tatsächliche Vermutung des fehlenden Nutzungswillens zulasten des Anspruchstellers.


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LG Bochum, 25.03.2019 - Az: I-10 S 35/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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