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Filesharing per Freifunk: Wenn die pauschale Behauptung eines offenen WLANs nicht vor Schadensersatz schützt

Urheberrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Anschlussinhaber, der sich im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung über eine Filesharing-Tauschbörse auf ein offenes WLAN mittels Freifunk-Firmware beruft, genügt seiner sekundären Darlegungslast nur dann, wenn er substantiiert vorträgt, dass Dritte tatsächlich und nicht nur theoretisch Zugriff auf den Anschluss hatten - insbesondere zur Signalstärke und tatsächlichen Nutzung. Die bloße Behauptung der Installation entsprechender Firmware reicht hierfür nicht aus; ebenso wenig genügt die pauschale Nichtbenennung von im Haushalt lebenden Familienangehörigen als mögliche Täter.

Worum geht es bei der sekundären Darlegungslast im Filesharing?

Macht ein Rechteinhaber gegen den Inhaber eines Internetanschlusses Ansprüche wegen einer über eine Filesharing-Tauschbörse begangenen Urheberrechtsverletzung geltend, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber als Täter verantwortlich ist. Zugunsten des Rechteinhabers streitet jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Verletzungszeitpunkt keine anderen Personen den Anschluss nutzen konnten. Diese Vermutung greift auch dann, wenn der Anschluss - etwa als Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

Eine die Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter kommt in Betracht, wenn der Anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehenden Pflicht, dem Anspruchsteller sämtliche für dessen Prozesserfolg nötigen Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr, indem er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Er ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Umstände einer möglichen Verletzungshandlung verpflichtet. Die pauschale Behauptung einer bloß theoretischen Zugriffsmöglichkeit genügt hierfür nicht; erforderlich ist vielmehr nachvollziehbarer Vortrag dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az: I ZR 169/12; BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 75/14; BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 48/15; BGH, 06.10.2016 - Az: I ZR 154/15; BGH, 27.07.2017 - Az: I ZR 68/16).

Genügt der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Täterschaft sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht nach, muss er zur Widerlegung der zu seinen Lasten streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (vgl. OLG München, 14.01.2016 - Az: 29 U 2593/15).

Welche Anforderungen bestehen bei der Berufung auf einen offenen Freifunk-Zugang?

Beruft sich der Anschlussinhaber zur Entkräftung der Vermutung auf einen über sogenannte Freifunk-Firmware eingerichteten, öffentlich zugänglichen WLAN-Knoten, genügt hierfür nicht die bloße Behauptung, eine entsprechende Firmware auf dem Router installiert zu haben. Erforderlich ist vielmehr, dass feststeht, dass Dritte über diesen Zugang tatsächlich auf den Anschluss zugreifen konnten. Eine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG in der zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt geltenden Fassung setzt entsprechend voraus, dass der Anschlussinhaber die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit einer Drittnutzung darlegt (vgl. BGH, 26.07.2018 - Az: I ZR 64/17).


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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