Gemäß § 11 UWG verjähren Ansprüche unter anderem aus § 8 UWG in 6 Monaten. Ein Anspruch aus § 8 UWG ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten aus § 8 Abs. 4 S. 2 UWG. Der Wortlaut des § 11 ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig.
Gemäß § 11 Abs. 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis von den Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat.
Zweifelhaft ist insoweit hier nur, wann der streitgegenständliche Aufwendungsersatzanspruch entsteht. Zu dieser Frage liegen bislang keine Stellungnahmen aus Rechtsprechung und Literatur vor.
Trotz der beachtlichen entgegenstehenden Argumente geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass der Anspruch entstanden ist, sobald das Abmahnschreiben zugegangen ist. Dafür spricht zunächst die Erwägung, dass es ansonsten der Abgemahnte in der Hand hätte, wann er Aufwendungen, z.B. in Form der Beauftragung eines Rechtsanwalts, entstehen lassen will. Er könnte möglicherweise erst nach Monaten das Abmahnschreiben einem Rechtsanwalt vorlegen. Erst dann die Verjährungsfrist beginnen zu lassen, dürfte sich kaum mit dem Gedanken des § 11 UWG, möglichst schnell Klarheit zu schaffen, vereinbaren.
Dementsprechend wird auch bei dem nahezu spiegelbildlich formulierten Aufwendungsersatzanspruch des berechtigt Abmahnenden (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) angenommen, dass für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich ist, dass bereits Aufwendungen entstanden sind.